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2. RAV · Zweite Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

2. RAV Art. 10Berechnung der in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 entstehenden Rentenansprüche aus der Rentenversicherung

In forceOfficial text

In der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 entstehende Rentenansprüche sind nach den sonst maßgebenden Vorschriften zu ermitteln und nach der 1. Rentenanpassungsverordnung sowie dieser Verordnung anzupassen. Für sie gelten anstelle der in der Anlage zum Rentenangleichungsgesetz enthaltenen Prozentsätze folgende Prozentsätze:

Arbeitsjahre

Prozentsatz

51 und mehr

14,18

50

13,13

49

11,89

48

10,79

47

9,50

46

8,35

45

7,01

44

5,81

43

4,41

42

3,16

41

1,71

40

0,39

39

0,59

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