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RAV 1995 · Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1995 und zur zehnten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

RAV 1995 Art. 2Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

In forceOfficial text

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1995 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0027.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1995 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1995 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0258.