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RAV 1993 · Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1993 und zur sechsten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

RAV 1993 Art. 4Anpassung in der Altershilfe für Landwirte

In forceOfficial text

Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte bestimmten Beträge für das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen vom 1. Juli 1993 an 1.

für den verheirateten Berechtigten 703,70 Deutsche Mark monatlich,

2.

für den unverheirateten Berechtigten 469,50 Deutsche Mark monatlich.