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RAV 1993 · Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1993 und zur sechsten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

RAV 1993 Art. 2Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

In forceOfficial text

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1993 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0445.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1993 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1993 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,1412.