Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

RaumausMstrV · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Raumausstatter-Handwerk

RaumausMstrV Art. 6Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I

In forceOfficial text

(1) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.

(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn 1.

das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und

2.

das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.