RAG 1987 · Rentenanpassungsgesetz 1987
RAG 1987 Art. 3Sonstige Renten
Erster Abschnitt Rentenversicherung
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1987 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,8 vom Hundert erhöht wird.