RAG 1986 Art. 7Pflegegeld
Zweiter Abschnitt Unfallversicherung
Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1986 an zwischen 402 Deutsche Mark und 1.607 Deutsche Mark monatlich.
Zweiter Abschnitt Unfallversicherung
Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1986 an zwischen 402 Deutsche Mark und 1.607 Deutsche Mark monatlich.