13. RAG · Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung 13. RAG Art. 18 Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften In forceOfficial text - ← Previous · Art. 14 Contents Art. 19 · Next →