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RÜG · Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

RÜG Art. 42Mehrere Renten wegen Todes

Art 2

In forceOfficial text

Besteht aus der Versicherung eines Verstorbenen für mehrere Hinterbliebene Anspruch auf mehrere Renten wegen Todes, wird die Gesamthöhe der Renten auf die Rente des Verstorbenen einschließlich Zuschlag für Untertagetätigkeiten begrenzt. Die Renten wegen Todes werden proportional gekürzt, mindestens jedoch in Höhe der mit dem Faktor 1,4130 vervielfältigten Mindestrente geleistet.