RÜG · Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
RÜG Art. 30Steigerungsbetrag
Art 2
Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfältigung von 1.
beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen,
2.
Anzahl der Arbeitsjahre und
3.
Steigerungssatz.