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RÜG · Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

RÜG Art. 2Rentenarten

Art 2

In forceOfficial text

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Rente wegen Alters wird geleistet als 1.

Altersrente und Zusatzaltersrente,

2.

Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente und

3.

Bergmannsvollrente.

(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als 1.

Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente,

2.

Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente,

3.

Bergmannsrente,

4.

Invalidenrente für Behinderte.

(4) Rente wegen Todes wird geleistet als 1.

Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,

2.

Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,

3.

Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente,

4.

Unterhaltsrente,

5.

Waisenrente und Zusatzwaisenrente.