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RÜG · Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

RÜG Art. 16Wartezeiten

Art 2

In forceOfficial text

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1.

Altersrente,

2.

Bergmannsaltersrente,

3.

Invalidenrente,

4.

Bergmannsinvalidenrente.

(2) Die Erfüllung der Wartezeiten einer bergbaulichen Versicherung 1.

von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsvollrente,

2.

von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsrente.