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RÜG · Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

RÜG Art. 10Invalidenrente für Behinderte

Art 2

In forceOfficial text

Anspruch auf Invalidenrente für Behinderte haben Personen, die 1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben und

2.

wegen Invalidität eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen konnten,

wenn berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation ständig oder vorübergehend nicht möglich sind oder angebotene berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation genutzt werden und das dabei erzielte Einkommen 205 Euro nicht übersteigt.