QEWV · Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
QEWV Art. 8Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände auf Antrag
Unterabschnitt 2 Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände
(1) Der Antrag nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes auf Aufhebung der Eintragung in der Liste ist vom qualifizierten Verbraucherverband schriftlich zu stellen.
(2) Das Bundesamt für Justiz hat die Eintragung in der Liste unverzüglich nach Eingang des Antrags des qualifizierten Verbraucherverbands durch Bescheid aufzuheben. Der Bescheid ist dem qualifizierten Verbraucherverband zuzustellen.
(3) Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht unverzüglich nach dem Wirksamwerden des Bescheids eine aktualisierte Liste der qualifizierten Verbraucherverbände.