PWMAusbV Art. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Der Ausbildungsberuf des Präzisionswerkzeugmechanikers und der Präzisionswerkzeugmechanikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 10 „Schneidwerkzeugmechaniker“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.