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PsychThG · Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten

PsychThG Art. 6Verzicht

Abschnitt 1 Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung

In forceOfficial text

(1) Auf die Approbation, die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung und die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden.

(2) Nicht wirksam ist ein Verzicht, wenn er unter einer Bedingung erklärt wird.

(3) Die Erklärung des Verzichts kann nicht widerrufen werden. Hierauf soll vor Abgabe der Verzichtserklärung hingewiesen werden.