Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

PsychThApprO · Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO Art. 68Gegenstand der Eignungsprüfung

Unterabschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes

In forceOfficial text

(1) In der Eignungsprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zum Ausgleich der von der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.

(2) Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Fallprüfung.

(3) Gegenstand der Eignungsprüfung ist eine von der nach § 20 zuständigen Stelle anonymisierte Patientenanamnese aus den von der Hochschule nach § 38 Absatz 2 eingereichten Patientenanamnesen.

(4) In der Eignungsprüfung sind der antragstellenden Person Fragen folgender Art zu stellen: 1.

fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese und

2.

fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen Kompetenzen.