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PsychThApprO · Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO Art. 44Übermittlung der einzelnen Noten

Unterabschnitt 2 Mündlich-praktische Fallprüfung

In forceOfficial text

Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung übermittelt der nach § 20 zuständigen Stelle die Notenwerte für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und für das Sitzungsprotokoll sowie die Gesamtnote der jeweiligen Prüfungskandidatin oder des jeweiligen Prüfungskandidaten aus der mündlich-praktischen Fallprüfung innerhalb von zwei Werktagen.