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PsychThApprO · Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO Art. 12Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang

Unterabschnitt 3 Berufspraktische Einsätze

In forceOfficial text

(1) Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Bachelorstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen: 1.

ein forschungsorientiertes Praktikum I – Grundlagen der Forschung nach § 13,

2.

ein Orientierungspraktikum nach § 14 und

3.

eine berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie nach § 15.

(2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zur Vermittlung der jeweiligen Inhalte erforderlich sind.