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PStV · Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

PStV Art. 70Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen

Kapitel 10 Übergangs- und Schlussvorschriften

In forceOfficial text

(1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend. An Stelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge erteilt.

(2) Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen werden nicht mehr ausgestellt, wenn die Einträge nach § 69 in elektronische Register übernommen worden sind.