PStV · Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
PStV Art. 68Fortführung des Heiratseintrags
Kapitel 10 Übergangs- und Schlussvorschriften
Ein Heiratseintrag wird vom 1. Januar 2009 an nur dann fortgeführt, wenn kein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch angelegt worden ist oder der Verbleib des Familienbuchs nicht festgestellt werden kann.