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PStV · Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

PStV Art. 61Mitteilungen für statistische Zwecke

Abschnitt 3 Mitteilungen

In forceOfficial text

Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, eines Sterbefalls und einer Änderung der Geschlechtsangabe die Daten mitgeteilt, die nach den §§ 2 und 5 Absatz 3 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln sind.