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PStV · Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

PStV Art. 38Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls

Kapitel 6 Sterbefall

In forceOfficial text

Wird ein Sterbefall angezeigt, so soll das Standesamt verlangen, dass ihm 1.

die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung,

2.

die Geburtsurkunde,

3.

ein Nachweis über den letzten Wohnsitz,

4.

eine ärztliche Bescheinigung über den Tod

des Verstorbenen vorgelegt wird. Auf die Vorlage der nach Nummer 2 erforderlichen Geburtsurkunde kann verzichtet werden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.