PStV · Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
PStV Art. 17Folgebeurkundungen
Abschnitt 2 Führung der Personenstandsregister
Der Registernummer wird für die Darstellung von Folgebeurkundungen im elektronischen Personenstandsregister eine Folgenummer, beginnend mit der laufenden Nummer 1 angefügt. Für die Eintragung, Kennzeichnung, Signierung und Speicherung gilt § 16 entsprechend.