PStV · Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
PStV Art. 12Herstellererklärung
Abschnitt 1 Betrieb elektronischer Personenstandsregister
Für die Verarbeitung der nach dem Gesetz und dieser Verordnung zu registrierenden Daten dürfen nur Programme eingesetzt werden, für die die Hersteller gegenüber dem Verwender bestätigen, dass die für die Registerführung maßgebenden Vorgaben des Gesetzes und dieser Verordnung erfüllt werden.