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PStV · Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

PStV Art. 12Herstellererklärung

Abschnitt 1 Betrieb elektronischer Personenstandsregister

In forceOfficial text

Für die Verarbeitung der nach dem Gesetz und dieser Verordnung zu registrierenden Daten dürfen nur Programme eingesetzt werden, für die die Hersteller gegenüber dem Verwender bestätigen, dass die für die Registerführung maßgebenden Vorgaben des Gesetzes und dieser Verordnung erfüllt werden.