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PStG · Personenstandsgesetz

PStG Art. 60Sterbeurkunde

Abschnitt 1 Beweiskraft; Personenstandsurkunden

In forceOfficial text

In die Sterbeurkunde werden aufgenommen 1.

die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt,

2.

der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,

3.

die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,

4.

Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.