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PStG · Personenstandsgesetz

PStG Art. 58Lebenspartnerschaftsurkunde

Abschnitt 1 Beweiskraft; Personenstandsurkunden

In forceOfficial text

(1) In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen 1.

die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,

2.

Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,

3.

Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.

In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register“ sind anzugeben 1.

die Auflösung der Lebenspartnerschaft,

2.

das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,

3.

die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners,

4.

die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen.

(3) Auf Verlangen der Lebenspartner werden in die Lebenspartnerschaftsurkunde die vor der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Vornamen nicht aufgenommen.