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PStG · Personenstandsgesetz

PStG Art. 53Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde

Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren

In forceOfficial text

(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.