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PStG · Personenstandsgesetz

PStG Art. 46Änderung einer Anzeige

Abschnitt 1 Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts

In forceOfficial text

Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls Angaben unrichtig oder unvollständig und ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen des Standesamts festgestellt, so sind die entsprechenden Angaben unter Hinweis auf die Grundlagen zu ändern.