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PStG · Personenstandsgesetz

PStG Art. 28Anzeige

Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung

In forceOfficial text

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, 1.

von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder

2.

von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich

spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.