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PStG · Personenstandsgesetz

PStG Art. 17Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters

Kapitel 4 Lebenspartnerschaft

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Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.