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PrZBrGleichstV · Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen

PrZBrGleichstV Art. 1Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

In forceOfficial text

Die bis zum 31. Dezember 1991 von den Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule

Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird

Abschlußprüfung als Bürokaufmann

Bürokaufmann

Abschlußprüfung als Bürogehilfin

Bürogehilfin

Abschlußprüfung als Teilezurichter

Teilezurichter