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ProstSchG · Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

ProstSchG Art. 6Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung

Abschnitt 2 Prostituierte

In forceOfficial text

(1) Die Anmeldebescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben: 1.

den Vor- und Nachnamen der Person,

2.

das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person,

3.

die Staatsangehörigkeit der Person,

4.

die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,

5.

die Gültigkeitsdauer und

6.

die ausstellende Behörde.

Das Lichtbild ist untrennbar mit der Anmeldebescheinigung zu verbinden.

(2) Die Aliasbescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben: 1.

den für die Prostitutionstätigkeit gewählten Alias,

2.

das Geburtsdatum der Person,

3.

die Staatsangehörigkeit der Person,

4.

die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,

5.

die Gültigkeitsdauer und

6.

die ausstellende Behörde.

Das Lichtbild ist untrennbar mit der Aliasbescheinigung zu verbinden.

(3) In einer Anmeldebescheinigung, die auf Grundlage einer nach § 5 Absatz 3 Satz 1 getroffenen landesrechtlichen Regelung ergeht, ist der räumliche Gültigkeitsbereich der Anmeldebescheinigung anzugeben.