ProstSchG · Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
ProstSchG Art. 1Anwendungsbereich
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Ausübung der Prostitution durch Personen über 18 Jahre sowie auf das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes.