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ProdMechTextAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker- Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil

ProdMechTextAusbV Art. 4Ausbildungsberufsbild

In forceOfficial text

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,

6.

Betriebliche und technische Kommunikation,

7.

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

8.

Kontrollieren von textilen Fertigungsprozessen und Prüfen von Kenndaten,

9.

Branchenspezifische Fertigungstechniken,

10.

Steuerungs- und Regelungstechnik,

11.

Einrichten, Bedienen und Überwachen von Produktionsmaschinen und -anlagen,

12.

Steuern des Materialflusses,

13.

Rüsten von Produktionsmaschinen und -anlagen,

14.

Instandhaltung,

15.

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.