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ProdGewStatG · Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

ProdGewStatG Art. 4Erhebungen bei Betrieben

2. Abschnitt Baugewerbe

In forceOfficial text

Die Erhebungen erfassen A.

bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - I.

monatlich 1.

die tätigen Personen,

2.

die Arbeitsstunden,

3.

die Lohn- und Gehaltssummen,

4.

den Umsatz,

5.

den Auftragseingang;

II.

vierteljährlich 1.

den Auftragsbestand,

2.

(weggefallen) III.

jährlich

den Umsatz für das vorhergehende Jahr;

B.

bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -

jährlich I.

für einen Berichtsmonat 1.

die tätigen Personen,

2.

die Arbeitsstunden,

3.

die Lohn- und Gehaltssummen,

4.

den Umsatz;

II.

für das vorhergehende Jahr den Umsatz;

C.

bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern I.

bei höchstens 14 000 Betrieben 1.

vierteljährlich a)

die tätigen Personen,

b) die Arbeitsstunden,

c) die Lohn- und Gehaltssummen,

d) den Umsatz;

2.

jährlich

für das vorhergehende Jahr

den Umsatz;

II.

bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden,

jährlich 1.

für ein Berichtsvierteljahr a)

die tätigen Personen,

b) die Arbeitsstunden,

c) die Lohn- und Gehaltssummen,

d) den Umsatz;

2.

für das vorhergehende Jahr

den Umsatz.