Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

PrKG · Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden

PrKG Art. 9Übergangsvorschrift

In forceOfficial text

(1) Nach § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes in der bis zum 13. September 2007 geltenden Fassung erteilte Genehmigungen gelten fort.

(2) Auf Preisklauseln, die bis zum 13. September 2007 vereinbart worden sind und deren Genehmigung bis dahin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt worden ist, sind die bislang geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.