PrHaushStatG · Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
PrHaushStatG Art. 4
Die Erteilung der Auskunft durch die Haushalte zu den Erhebungen nach § 1 ist freiwillig.
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Die Erteilung der Auskunft durch die Haushalte zu den Erhebungen nach § 1 ist freiwillig.