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PreisV 30/53 · Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

PreisV 30/53 Art. 7Selbstkostenerstattungspreise

In forceOfficial text

(1) Selbstkostenerstattungspreise dürfen nur vereinbart werden, wenn eine andere Preisermittlung nicht möglich ist. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten kann ganz oder teilweise durch Vereinbarung begrenzt werden.

(2) Soweit es die Verhältnisse des Auftrags ermöglichen, soll in Vereinbarungen über Selbstkostenerstattungspreise vorgesehen werden, daß für einzelne Kalkulationsbereiche feste Sätze gelten.