PreisV 30/53 · Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
PreisV 30/53 Art. 3Geltung der Preisvorschriften
Öffentliche Aufträge unterliegen den allgemeinen und besonderen Preisvorschriften.
PreisV 30/53 · Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
Öffentliche Aufträge unterliegen den allgemeinen und besonderen Preisvorschriften.