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PreisStatG · Gesetz über die Preisstatistik

PreisStatG Art. 2

In forceOfficial text

Die Statistik erstreckt sich auf 1.

Preise für land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Güter auf der Stufe der Erzeugung oder Gewinnung, der Be- und Verarbeitung, des Großhandels, des Einzelhandels und des Außenhandels,

2.

Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit nicht in Nummer 3 genannt,

3.

Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie Entgelte für die Vercharterung von Schiffen,

4.

Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze,

5.

Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen.