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PrümVtrAG · Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm

PrümVtrAG Art. 7Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

In forceOfficial text

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stelle nach Artikel 39 Abs. 5 des Prümer Vertrags oder Artikel 30 Abs. 5 des Ratsbeschlusses Prüm wahr. Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.