PrüfV · Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen PrüfV Art. 55Inkrafttreten Kapitel 5 Schlussvorschriften In forceOfficial text Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Previous · Art. 54 Contents