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PostSchliV · Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

PostSchliV Art. 8Eröffnung des Schlichtungsverfahrens

Zweiter Abschnitt Verfahren

In forceOfficial text

Die Schlichtungsstelle eröffnet das Schlichtungsverfahren, wenn 1.

keine Ablehnungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen und

2.

in den Fällen, in denen keine Teilnahmeverpflichtung nach § 4 Absatz 8 Satz 1 besteht, der Antragsgegner seine Bereitschaft zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren erklärt hat.