PostSchliV Art. 11Durchführung der mündlichen Erörterung
Zweiter Abschnitt Verfahren
(1) Die mündliche Erörterung ist nicht öffentlich.
(2) Der Streitmittler leitet die mündliche Erörterung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nach freiem Ermessen. Es soll ein Schlichtungsgespräch durchgeführt werden. Eine Beweisaufnahme findet nicht statt.