PostPersRG · Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost
PostPersRG Art. 37Schwerbehindertenvertretung
Abschnitt 8 Betriebliche Interessenvertretungen
Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung.