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PostPersRG · Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost

PostPersRG Art. 34Änderung der Wahlordnungen

Abschnitt 8 Betriebliche Interessenvertretungen

In forceOfficial text

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abweichend von den Wahlordnungen zum Betriebsverfassungsgesetz Sondervorschriften für die Wahlen zu den Betriebsräten der Unternehmen Deutsche Post AG, DB Privat- und Firmenkundenbank AG und Deutsche Telekom AG zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.