PostG Art. 96Vorläufige Anordnungen
Abschnitt 2 Befugnisse
Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
Abschnitt 2 Befugnisse
Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.