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PostG · Postgesetz

PostG Art. 86Zusammenarbeit mit Behörden anderer Staaten

Abschnitt 1 Organisation

In forceOfficial text

Sofern es für die Durchführung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz erforderlich ist, arbeitet sie im Falle grenzüberschreitender Auskünfte oder Prüfungen mit den zuständigen Behörden anderer Staaten zusammen.