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PostG · Postgesetz

PostG Art. 80Medien der Veröffentlichung

Abschnitt 1 Organisation

In forceOfficial text

Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet wird, erfolgen im Amtsblatt und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.